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BGB § 1234 Verkaufsandrohung; Wartefrist

BGB § 1234 Verkaufsandrohung; Wartefrist

[ Auszug: (1) Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. Die ... ]